Artikel

[ 23.07.2024 ]

WAEHRUNGSVERTRAG aktualisieren

Gebhard Frick

Der Währungsvertrag Schweiz-Liechtenstein datiert von 1981. Liechtenstein darf dankbar sein, den Währungsvertrag in dieser Form erhalten zu haben. Liechtenstein hatte keine gute Verhandlungsposition. Es erscheint wichtig, gute Kontakte zu pflegen.
 
Art.3 behandelt Befugnisse der CH-Nationalbank und sieht in
Art.3.1 Die Nationalbank übt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 aufgrund der gemäss Artikel 1 geltenden Vorschriften gegenüber Banken sowie anderen Personen und Gesellschaften im Fürstentum Liechtenstein die gleichen Befugnisse aus wie in der Schweiz.
 
Art.9 sieht den Grundsatz der Gleichbehandlung vor.
Art.9.1 Banken sowie andere Personen und Gesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz im Fürstentum Liechtenstein geniessen im Hinblick auf die in Art.1 genannte schweizerische Gesetzgebung die gleiche Rechtsstellung wie Banken, Personen und Gesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz.
 
Wichtig erscheint auch:
 
Art.15 Kündigung und Rücktritt
Art.15.1 Jedem Vertragsstaat steht das Recht zu, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.
Art.15.2 Das Fürstentum Liechtenstein hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Erlass neuer schweizerischer Vorschriften, die gemäss Artikel 1 anwendbar sind, durch Abgabe einer Erklärung auf diplomatischem Weg vin diesem Vertrag zurückzutreten. Eine solche Erklärung hat keine Rückwirkung.
 
Kommentar: Eine Kündigungsfrist von 6 Monaten beidseitig resp. innerhalb eines Monats durch Liechtenstein erscheint heute für Liechtenstein eher ein grosses Risiko.
 
Die Schweizerische Nationalbank (SNB) erwähnt im Geschäftsbericht 2023 Seite 134 ausdrücklich: Zitat:"Die Nationalbank agiert für das Land (Liechtenstein) als Zentralbank. Zudem hat sich der Finanzplatz Liechtenstein enorm entwickelt, was ev. neue Aspekte zum Währungsvertrag ergibt. Eine konstruktive, der heutigen Situation angepasste Erneuerung des Währungsvertrages wäre wohl wünschenswert.